Donnerstag, 28. März 2024
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    Senat rät von Reisen ab und besteht auf Quarantäne bei Rückkehr aus Risikogebieten

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    Hamburgerinnen und Hamburger sollten auch über die Osterfeiertage auf nicht notwendige private Reisen und Besuche von Freunden und Verwandten verzichten. Vor touristischen Reisen ins Ausland wird abgeraten. Wer sich zu einer Reise entschließt, muss bereits vor Reiseantritt Pflichten zur Testung und Quarantäne einplanen.

    Reisen und Besuche im Inland – Rechtliche Einschränkungen zur Mobilität innerhalb Deutschlands gibt es nicht. Alle Hamburgerinnen und Hamburger werden jedoch aufgefordert, auf private Reisen und Besuche zu verzichten. Übernachtungsangebote im Inland stehen für touristische Zwecke nicht zur Verfügung.

    In Hamburg sind private Zusammenkünfte auf den eigenen Hausstand und maximal eine weitere Person begrenzt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt; weitere Ausnahmen gibt es nicht. Das bedeutet: Eine Zusammenkunft von mehr als zwei Haushalten ist eine Ordnungswidrigkeit.

    Allgemeine Testpflicht für Reisende aus dem Ausland, auch nicht-Risikogebieten – Nach jedem Aufenthalt im Ausland gilt eine bundesweit einheitliche Testpflicht bei Einreisen im Luftverkehr. Vor der Beförderung muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden, Passagiere dürfen andernfalls nicht befördert werden. Anerkannt werden Verfahren PCR-Tests, Antigentests und Antigen-Schnelltests nach den Mindestkriterien der WHO (≥ 80 % Sensitivität und ≥ 97 % Spezifität). Der Test muss von einem Dritten vorgenommen oder überwacht werden und darf höchstens 48 Stunden alt sein. Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben.

    Rückkehr aus einem Risikogebiet – Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland. Personen, die sich jedoch innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich zusätzlich zu der o.a. Pflicht für 14 Tage in Quarantäne begeben und vor der Einreise das zuständige Gesundheitsamt über das digitale Meldeformular (www.einreiseanmeldung.de) Informieren. Die Meldung müssen alle Rückkehrenden vornehmen – unabhängig davon, ob die Einreise per Flugzeug, Bahn oder Auto erfolgt.

    Zudem muss unmittelbar nach Einreise ein Test auf das Coronavirus vorgenommen werden (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest). Der Test kann auch vor der Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 48 Stunden sein.

    Grundsätzlich müssen volle 14 Tage Quarantäne eingehalten werden. Von einer Verkürzung wird abgeraten. Nur für Fälle, in denen eine Verkürzung unabdingbar ist, besteht die Möglichkeit dazu mit einem erneuten Test mit negativem Befund. Ein erneuter Test kann frühestens nach Ablauf von fünf Tagen Quarantäne durchgeführt werden. Es muss sich um einen PCR-Test handeln, ein Schnelltest ist nicht ausreichend. Nur wenn dieser Test ebenfalls negativ ausfällt und wenn keine Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 hinweisen, kann die Quarantäne überhaupt vor Ablauf von 14 Tagen beendet werden.

    Rückkehr aus einem Virusvarianten-Gebiet – Diese Ausnahme, um die Quarantäne zu verkürzen, ist allerdings nicht möglich nach einer Einreise aus einem Gebiet, in dem Virusvarianten eine große Rolle spielen. Jedoch gilt auch hier gleichermaßen die Pflicht, sich unmittelbar nach der Einreise in Quarantäne zu begeben, einen Test vornehmen zu lassen und das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

    Personen, die eine Reise antreten, müssen sich selbst über die entsprechenden Regularien informieren. Eine Auflistung der Risiko- und Virusvarianten-Gebiete ist aktuell beim RKI abrufbar. Mit kurzfristigen Änderungen, auch hinsichtlich der Test- und Quarantäneverpflichtungen, müssen Reisende in jedem Fall rechnen. Unter Umständen könnten sich die Regelungen bei Abreise von denen bei Rückkehr unterscheiden.

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    Kai Wehl
    Kai Wehl
    Chefredakteur
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