Der Senat hat gestern (04.03) über die Corona-Lage und die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 beraten. Die Beschlüsse sollen für Hamburg vollständig umgesetzt werden. Lesen Sie hier, was bald wieder möglich sein wird.
Erster Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher: „Trotz der weiterhin angespannten Lage in der Corona-Pandemie bestehen in Deutschland große Erwartungen für Öffnungen von Schulen, Kitas, Einzelhandel, Kultur und Sport. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat hierfür einen einheitlichen Rahmen mit gemeinsamen Maßstäben vereinbart. Jeder Öffnungsschritt soll mit Schnelltests oder anderen Vorsichtsmaßnahmen verbunden werden. Zugleich müssen wir weiterhin konsequent impfen und dafür jeden verfügbaren Impfstoff einsetzen. Damit die Infektionszahlen im Zuge der weiteren Öffnungsschritte stabil bleiben, müssen die jeweils noch bestehenden Beschränkungen konsequent eingehalten werden. Wir müssen verhindern, dass die Zahl an schwer Erkrankten ansteigt und das Gesundheitswesen mit möglicherweise jüngeren Patienten erneut an seine Belastungsgrenzen kommt.“
Verlängerung des Lockdowns
Die bestehenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie werden grundsätzlich und bundesweit bis zum 28. März 2021 verlängert. Änderungen der Hamburger Corona-Verordnung werden gemäß der Beschlüsse der MPK in den im Folgenden dargestellten Punkten vorgenommen. Die neue Rechtsverordnung tritt am Montag, 8. März 2021, in Kraft und gilt bis 28. März 2021.
Kontaktbeschränkung
Alle nicht zwingend notwendigen Kontakte sollen weiterhin unterbleiben. Sofern erforderlich, sind private Zusammenkünfte möglich von maximal 5 Personen zwischen dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verlobte, die nicht in derselben Wohnung leben, gelten als Angehörige desselben Haushalts. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, tritt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regel in Kraft, wonach private Zusammenkünfte nur mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person eines anderen Haushalts möglich sind. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Öffnungsschritte zum 8. März 2021
Ab kommenden Montag können in Hamburg Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte mit entsprechenden Hygienekonzepten sowie einer Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden pro 10qm Verkaufsfläche öffnen. Ab 800qm Verkaufsfläche dürfen pro 20qm eine Kundin bzw. ein Kunde den Laden betreten. Baumärkte dürfen unter den gleichen Bedingungen nur ihre abgegrenzten Gartencenter-Bereiche öffnen.
Allen anderen Bereichen des Einzelhandels dürfen nach dem Prinzip „click & meet“ und unter Beachtung der Hygiene- und Schutzkonzeptpflicht öffnen. Mit vorheriger Terminbuchung darf eine Kundin bzw. ein Kunde pro 40qm Verkaufsfläche den Laden betreten („Terminshopping“).
Darüber hinaus können auch Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, zoologische Gärten und Ausstellungen sowie Tierparks öffnen, sofern sie eine Terminbuchung und ein Einlassmanagement sicherstellen. Auch hier gelten die üblichen Hygienevorgaben, die Pflicht zum Erheben von Kontaktdaten sowie zum Tragen von medizinischen Masken in Innenräumen.
Bisher noch geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe können ebenfalls mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Zunächst dürfen nur Dienstleistungen angeboten werden, bei denen die Kundinnen und Kunden eine Maske tragen können.
Dienstleistungen, bei denen dieses nicht möglich ist (z. B. eine Rasur oder Kosmetikbehandlungen) dürfen laut MPK-Beschluss nur mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden in Anspruch genommen werden. Sobald die entsprechende Testverordnung des Bundes vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Antigen-Schnelltest geschaffen worden sind, wird der Senat die Beschränkung für diese Dienstleistungen aufheben. Hiermit ist in Kürze zu rechnen. Alle Betriebe sind verpflichtet, den eigenen beschäftigten Personen wöchentlich ein Angebot für Coronavirus-Testungen kostenfrei zu unterbreiten.
Bei der Durchführung des theoretischen und des praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben sowie die Pflicht zur Vorlage eines Schutzkonzeptes. Für anwesende Personen gilt während des theoretischen Fahrunterrichts in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mit der Maßgabe, dass die Masken durch das Lehrpersonal während Vorträgen abgelegt werden dürfen. Im praktischen Fahrunterricht gilt für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Fahrzeugen. Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Personen wöchentlich ein Angebot für Coronavirus-Testungen kostenfrei zu unterbreiten. Die Regeln gelten entsprechend für Verkehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen, wobei in geschlossenen Fahrzeugen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nur gilt, wenn die Insassen nicht einem gemeinsamen Haushalt angehören. Für Flugschulen und Luftfahrtschulen gelten die Regeln analog.
Die Ausübung von Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts (max. 5 Personen) möglich. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Gruppen von bis zu 20 Personen in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien Sport treiben. Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen bleiben weiterhin geschlossen. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Weitere Öffnungsschritte
Abhängig vom Infektionsgeschehen sind Öffnungsschritte in weiteren Bereichen frühestens zum 22. März 2021 möglich. Dies betrifft Kultureinrichtungen und die Außengastronomie sowie weitere Erleichterungen für den Einzelhandel. Hierüber berät der Senat zu gegebener Zeit.
Tests
Einmal pro Woche soll den Bürgerinnen und Bürgern ein kostenloser Schnelltest angeboten werden. Das Ergebnis wird in einem Nachweis festgehalten, der dann zur Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen berechtigt.
Die Möglichkeit, einen Schnelltest durchzuführen, ist auch Voraussetzung für bestimmte Öffnungsschritte (z. B. einige körpernahe Dienstleistungen). Hierzu muss die Bundes-Testverordnung angepasst werden und die Infrastruktur fertiggestellt werden. Die entsprechende Verordnung des Bundes befindet sich gegenwärtig in der bundesweiten Abstimmung. Parallel entstehen in Hamburg in Kürze 25 Testzentren, in denen Antigen-Schnelltests durchgeführt werden können.
Als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines Schnelltests einer qualifizierten Einrichtung, insbesondere öffentlicher Testzentren, öffentlicher beauftragter Dritter oder niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache, der innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Betreten oder der Nutzung eine Betriebes oder einer Einrichtung vorgenommen worden ist. Darüber hinaus ist der Nachweis erbracht, wenn der Test durchgeführt wurde durch Personen, die in die Testverfahren qualifiziert eingewiesen worden sind, oder durch einen unter deren Aufsicht selbst vorgenommener Schnelltest, der unmittelbar vor der Teilnahme oder dem Betreten der Veranstaltung, der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr vor Ort durchgeführt wurde.
Personen, deren Schnelltest oder Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchzuführen und sich bis zur Vorlage des Ergebnisses abzusondern. Ist der PCR-Test positiv, muss das Gesundheitsamt informiert werden.
Die Sozialbehörde hat bereits die derzeitige Teststrategie um Schnelltests für Tätige in der Kindertagesbetreuung zum Eigengebrauch ergänzt. Ab dem 10. März sollen sich alle Beschäftigten zwei Mal pro Woche anlassunabhängig in ihrer Einrichtung selbst testen. Die kurzfristige Beschaffung würde für die Einrichtungen unter Umständen eine große Herausforderung bedeuten. Die zusätzlichen Testmöglichkeiten sollen schnell zur Verfügung stehen. Daher wird die Sozialbehörde allen Einrichtungen die für die ersten vier Wochen benötigten Tests bereitstellen, die erste anteilige Charge bereits bis zum kommenden Montag.
Die behutsame Schulöffnung am 15. März soll durch ein Testangebot begleitet werden. Künftig sollen alle Schulbeschäftigten mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit für einen Selbsttest bekommen. Hamburg ist es als einer der ersten Bundesländer gelungen, ab dieser Woche qualitativ hochwertige Selbsttests an die Schulen ausliefern lassen zu können. Sie sind leicht durchzuführen und wesentlich angenehmer als die bisherigen Schnelltests. Die Schulbehörde wird regelmäßige Selbsttests für Schülerinnen und Schüler einführen, sobald die entsprechenden Testmengen zur Verfügung stehen.
Maskenpflicht
Weiterhin gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Bussen und Bahnen, beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei Amtsgängen zu Behörden und bei Gesundheitsbehandlungen, beim Betreten von geöffneten kulturellen Einrichtungen.
Unter medizinische Masken fallen insbesondere OP-Masken und Masken mit dem Standard KN95 oder FFP2. Einfache Alltags- bzw. Stoffmasken (Mund-Nasen-Bedeckung) sind zukünftig in den genannten Bereichen nicht mehr gestattet. Auch in den übrigen Bereichen mit einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind eigens zu diesem Zweck hergestellte Bedeckungen vorgeschrieben, das heißt Tücher oder über Mund und Nase gezogene Kleidungsstücke sind nicht mehr zulässig.
Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen nicht vorgeschrieben ist, wird das Tragen einer solchen dringend empfohlen.
Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit sind, müssen das künftig mit einem ärztlichen Attest (Original) oder einem Schwerbehindertenausweis auf Nachfrage nachweisen können.
In ausgezeichneten Gebieten gilt weiterhin zu definierten Zeiten am Wochenende und an Feiertagen eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Maske. Diese Maskenpflicht wird ausgeweitet:
· in der Straße Goldbekufer zwischen Barmbeker Straße und Goldbekplatz/Moorfurthweg sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr,
· in der Straße Geibelstraße zwischen Semperstraße und Goldbekufer sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr,
· in der Straße Forsmannstraße zwischen Semperstraße und Goldbekufer sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr,
· in der Straße Goldbekplatz sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr,
· in der Straße Moorfurthweg sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr.