Es sind zahlreiche neue Regelungen im Wohneigentumsrecht in Kraft getreten. Zu den wichtigsten gehört sicherlich, dass zukünftig bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme betroffenen Eigentümer ankommt.
„Dafür müssen aber auch nur diejenigen Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben, die Kosten tragen“, erklärt Rechtsanwalt Rainer Ferslev. „Nur dann, wenn die Maßnahme mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde oder die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und sich diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, müssen alle die Kosten tragen, § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Zukünftig ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Träger der gesamten Verwaltung, die durch ihre Organe (Eigentümerversammlung, Verwalter und Beirat) handelt.“ Demgemäß kann der Verwalter zukünftig – wie ein Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG – in eigener Verantwortung ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG.
In gleicher Weise besitzt der Verwalter nunmehr auch im Außenverhältnis eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, § 9 b Abs. 1 WEG. „Deshalb ist es auch nur folgerichtig, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaften zukünftig einfacher von ihrem Verwalter wieder trennen können“, erläutert der Rechtsanwalt. „So ist die Abberufung des Verwalters nicht mehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig, § 26 Abs. 3 WEG. Spätestens sechs Monate nach der Abberufung endet dann auch der Verwaltervertrag. Eigentümer erhalten die Beschlusskompetenz, Eigentümern die Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen zu ermöglichen. Leider wurde nicht die Möglichkeit, Präsenzveranstaltungen per Mehrheitsbeschluss zugunsten reiner Online-Eigentümerversammlungen abzuschaffen, mit in das Gesetz aufgenommen. Des Weiteren bedürfen Umlaufbeschlüsse zukünftig nur noch der Textform anstatt der Schriftform, §23 Abs. 3 WEG. Die Wohnungseigentümer können künftig aber nur bezüglich konkreter Beschlussgegenstände beschließen, dass hierüber im Umlaufverfahren mit Stimmenmehrheit entschieden werden kann, §23 Abs. 3 Satz 2 WEG.“ Man kann nur hoff en, dass die Änderungen schnell in die Praxis umgesetzt werden.
Mehr Infos zu dem Thema gibt es bei Rechtsanwalt Rainer Ferslev unter Tel. 040 / 386 53 433 sowie info@rainerferslev.de und auf www.rainerferslev.de